ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Verbraucher*innen (Konsument*innen). Verbraucher*in iSd § 1 KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.2. Die Fotografin, Antonia Leitner (antonialeitner.at) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Werden einzelne oder alle der Fotografin zustehenden Rechte nicht ausgeübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote und Preise der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Fotografin kann sowohl schriftlich (mittels Website-Kontaktformular oder per E-Mail) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Fotografin übermittelt dem*der Auftraggeber*in innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags, eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn*sie über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und dem*der Auftraggeber*in zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Liefer-/Leistungstermine und -fristen, welche von der Fotografin genannt werden, sind lediglich Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/Leitungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen die Fotografin hergeleitet werden.
3.2. Mit Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der*die Vertragspartner*in eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der*die Vertragspartner*in nur so viel Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Der*die Vertragspartner*in ist nach iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.3. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.2. als erteilt.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen, Kennzeichnung
4.1. Alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützte laut Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Lediglich der Fotografin stehen alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) zu.
4.2. Der*die Vertragspartner*in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © antonialeitner.at (Instagram: Foto: @antonialeitner.foto)
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG.
4.3. Es ist untersagt, jegliche Veränderung an dem Lichtbild vorzunehmen (Beschnitt, Filter etc.). Gegebenenfalls ist dies nur nach schriftlicher Zusage der Fotografin erlaubt.
4.4. Die Fotografin ist berechtigt, die Fotografien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise mit einer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der*die Vertragspartner*in muss die Integrität der Herstellerbezeichnung sicherstellen.
4.5. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Fotografin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Fotografin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. Eigentum an Bilddateien, Archivierung
5.1. Das Eigentum an den Bilddateien oder belichteten Filmen bleibt bei der Fotografin. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien oder von Negativen besteht nur nach Vereinbarung und betrifft in der Regel nur eine Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.2. Der*die Vertragspartner*in ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.3. Die Fotografin wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von 6 Monaten archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem*der Vertragspartner*in keinerlei Ansprüche zu.
6. Werklohn, Honorar
6.1. Der Fotografin steht Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung für ihre Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach ihrer jeweils gültigen Preisliste zu.
7. Lizenzhonorar
7.1. Der Kunde oder die Kundin erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung der Fotografien eine einfache Lizenz zur Nutzung. Eine Weiterlizenzierung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin.
8. Zahlung
8.1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen. Erst nach erfolgter Zahlung wird der Foto-Download-Link innerhalb von 14 Tagen an den*die Vertragspartner*in übermittelt.
8.2. Die Fotografin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung eine Akontozahlung zu fordern. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, kann die Fotografin nach der Lieferung jeder Einzelleistung Rechnungen legen.
8.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der*die Vertragspartner*in bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.
8.4. Gelieferte Bilder gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin über.
9. Pflichten der Vertragspartner*innen
9.1. Der*die Vertragspartnerin ist verantwortlich für die Einholung notwendiger Nutzungsbewilligungen Dritter und Zustimmungen zur Abbildung von Personen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos.
9.2. Wird die Fotografin mit der Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt, versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt der Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei.
9.3. Der*die Vertragspartner*in ist dazu verpflichtet, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch die Fotografin nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin einzulagern.
10. Vorzeitige Auflösung
10.1. Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, beispielsweise bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über den*die Vertragspartnerin oder bei Zahlungsverzug trotz Mahnung.
11. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
11.1. Wird die Leistung von dem*der Vertragspartner*in zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung der Fotografin verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der*die Vertragspartner*in in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die Fotografin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Fotografin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der*die Vertragspartner*in trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Der*die Vertragspartner*in hat der Fotografin jedenfalls den von ihm*ihr schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
12. Verlust und Beschädigung
12.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung der Aufnahmen vor erster Übergabe haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen beschränkt.
12.2. Nach erster Übergabe der Bilddateien haftet die Fotografin nicht für deren Verlust oder Beschädigung.
12.3. Punkt 9.1 gilt auch für übergebene Vorlagen und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der Fotografin. Der*die Vertragspartner*in trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
14. Leistung und Gewährleistung
14.1. Die Fotografin verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung und kann Dritte zur Ausführung heranziehen. Abweichungen von früheren Aufträgen stellen keinen Mangel dar.
14.2. Die Fotografin haftet nicht für Mängel aufgrund unrichtiger Anweisungen des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin. Sie haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.3. Der*die Vertragspartner*in trägt das Risiko für alle nicht in der Macht der Fotografin stehende Umstände, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
14.4. Nimmt der*die Vertragspartner*in aus eigenen Gründen vom Auftrag Abstand, steht der Fotografin das vereinbarte Entgelt zu.
15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin
15.1. Die Fotografin ist berechtigt, die hergestellten Fotografien zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht. Der*die Vertragspartner*in erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
16. Nebenberufliche Tätigkeit und Terminverschiebungen
16.1. Die Tätigkeit der Berufsfotografin wird von der Fotografin nebenberuflich ausgeübt. Sollte die Fotografin aus beruflichen Gründen ihres Hauptberufs aufgrund von Krankheit verhindert sein (z.B. unaufschiebbare, spontane Dienste) und kann die vereinbarte Leistung daher nicht erbringen, ist sie berechtigt, den vereinbarten Termin zu verschieben.
16.2 In solchen Fällen besteht kein Anspruch des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin auf Schadensersatz oder andere Ersatzansprüche. Die Fotografin wird den*die Vertragspartner*in so früh wie möglich über die Verschiebung informieren und einen Ersatztermin anbieten.
17. Schadenshaftung
17.1. Die Fotografin haftet für von ihr schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
18.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Fotografin und dem*der Vertragspartner*in aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der*die Vertragspartner*in seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
18.2. Für alle gegen eine*n Vertragspartner*in der Fotografin, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der*die Verbraucher*in seinen*ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
18.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.